50.4.2.Nr.5
§ 7 Abs. 1 EO
§ 355 EO
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Einem Unterlassungsbegehren kann eine allgemeinere Fassung gegeben werden, um Umgehungen zu vermeiden.
50.4.2.Nr.5
§ 7 Abs. 1 EO
§ 355 EO
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Einem Unterlassungsbegehren kann eine allgemeinere Fassung gegeben werden, um Umgehungen zu vermeiden.
