50.4.2.Nr.4
§ 914 f ABGB
§ 1380 ABGB
1. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte.
50.4.2.Nr.4
§ 914 f ABGB
§ 1380 ABGB
1. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte.
