50.4.2.Nr.1
§ 870 ABGB
§ 871 ABGB
§ 1380 ABGB
§ 10 Abs. 1 AZG
1. Treffen die Arbeitsvertragsparteien vor dem Hintergrund strittiger offener Überstundenentgelte Vereinbarungen über konkrete Pauschalbeträge, mit denen für die Vergangenheit Überstunden abgegolten werden sollen, liegt darin ein wirksamer Vergleich nach § 1380 ABGB.

