50.4.2.Nr.2
§ 914 ABGB
§ 1162b ABGB
§ 1380 ABGB
1. Die Auslegung eines Vergleichs nach dem objektiven Sinn der Erklärung unter Berücksichtigung der für den Abschluss maßgebenden Umstände und ebenso die Beurteilung der Reichweite der Bereinigungswirkung kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen.

