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Bekanntsein strittiger Ansprüche und Bereinigungswirkung des Vergleichs - OGH 28.9.2022, 9 ObA 95/22v

68. LfgFebruar 2023

50.4.1.Nr.7

§ 1380 ABGB
§ 1389 ABGB

1. Ein Vergleich (§ 1380 ABGB) ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte.

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