50.4.1.Nr.7
§ 1380 ABGB
§ 1389 ABGB
1. Ein Vergleich (§ 1380 ABGB) ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte.
50.4.1.Nr.7
§ 1380 ABGB
§ 1389 ABGB
1. Ein Vergleich (§ 1380 ABGB) ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte.
