50.4.1.Nr.6
§ 879 ABGB
§ 1444 ABGB
1. Ein Arbeitnehmer kann sich während des aufrechten Arbeitsverhältnisses auch über an sich unverzichtbare Ansprüche wirksam vergleichen, wenn strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden.
50.4.1.Nr.6
§ 879 ABGB
§ 1444 ABGB
1. Ein Arbeitnehmer kann sich während des aufrechten Arbeitsverhältnisses auch über an sich unverzichtbare Ansprüche wirksam vergleichen, wenn strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden.
