50.3.2.Nr.2
§ 863 ABGB
1. Bei der Beurteilung, ob ein Dienstnehmer auf einen Anspruch stillschweigend verzichtet hat, ist grundsätzlich ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
50.3.2.Nr.2
§ 863 ABGB
1. Bei der Beurteilung, ob ein Dienstnehmer auf einen Anspruch stillschweigend verzichtet hat, ist grundsätzlich ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
