50.3.2.Nr.3
§ 879 ABGB
§ 914 ABGB
Punkt XIX Z 3 KVAÜ
1. Ein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche ist nicht nur während des Arbeitsverhältnisses, sondern solange unwirksam, als sich dieser in der typischen Unterlegenheitsposition eines Arbeitnehmers befindet („Drucktheorie“).

