50.2.1.Nr.2
§ 863 ABGB
§ 1444 ABGB
§ 10 Abs. 1 AZG
1. Bei Überstunden ist ein stillschweigender Verzicht durch nicht sofortige Geltendmachung immer erst dann anzunehmen, wenn die verspätete Geltendmachung der Ansprüche im konkreten Fall mit Berücksichtigung der besonderen Umstände gegen Treu und Glauben verstößt.

