49.9.2.Nr.2
§ 914 ABGB
1. Die Formulierung, wonach die Ansprüche zur Vermeidung des Verfalls „ziffernmäßig bestimmt“ geltend zu machen sind, kann nicht Selbstzweck sein.
49.9.2.Nr.2
§ 914 ABGB
1. Die Formulierung, wonach die Ansprüche zur Vermeidung des Verfalls „ziffernmäßig bestimmt“ geltend zu machen sind, kann nicht Selbstzweck sein.
