49.9.2.Nr.1
§ 914 ABGB
§ 1502 ABGB
1. Müssen gemäß Sondervertrag „offene Ansprüche aus dem gegenständlichen Dienstverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden“, fällt auch die Abgeltung von Überstunden darunter.

