49.9.1.Nr.13
§ 879 ABGB
1. Ausschlussfristen sind auch für nach dem Gesetz unabdingbare Ansprüche zulässig, sofern die Rechtsverfolgung nicht übermäßig erschwert wird.
49.9.1.Nr.13
§ 879 ABGB
1. Ausschlussfristen sind auch für nach dem Gesetz unabdingbare Ansprüche zulässig, sofern die Rechtsverfolgung nicht übermäßig erschwert wird.
