49.9.1.Nr.14
§ 4 Abs. 2 GmbHG
§ 22 Abs. 1 GmbHG
§ 25 Abs. 6 und 7 GmbHG
1. Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
49.9.1.Nr.14
§ 4 Abs. 2 GmbHG
§ 22 Abs. 1 GmbHG
§ 25 Abs. 6 und 7 GmbHG
1. Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
