49.9.1.Nr.12
§ 879 Abs.1 ABGB
1. Die Berufung auf eine nicht sittenwidrige Verfallsklausel kann dann sittenwidrig sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs in einer Art und Weise erschwert oder praktisch unmöglich macht, die die spätere Berufung auf die Verfallsklausel als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt.

