49.9.1.Nr.3
§ 34 Abs. 1 AngG
§ 9 Abs. 1 KO
1. Einzelvertragliche Verfallsklauseln, die eine kürzere Frist als § 34 Abs. 1 AngG für die Kündigungsentschädigung vorsehen, sind auf die Kündigungsentschädigung nicht anwendbar, wohl aber auf andere Ansprüche (Abfertigung und Urlaubsersatzleistungen für die Zeiten ohne fingierte Kündigungszeiten), sofern dadurch die Geltendmachung nicht ohne sachlichen Grund unangemessen erschwert wird, wobei Fristen von drei oder vier Monaten idR zulässig sind.

