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Neben eingeschränkter kollektivvertraglicher Verfallsklausel? - OGH 2.2.2005, 9 ObA 2/05t

15. LfgJuni 2005

49.9.1.Nr.2

§ 3 Abs. 1 ArbVG
§ 879 ABGB
§ 1502 ABGB

1. Soweit weder das Gesetz noch ein anzuwendender Kollektivvertrag eine Verfallsbestimmung enthält, sind die allgemeinen gesetzlichen Verjährungsregeln anzuwenden, die - auch bei unabdingbaren Ansprüchen - einzelvertraglich durch die Vereinbarung von Fallfristen ergänzt bzw. abgeändert werden können, wenn diese die Geltendmachung der Ansprüche nicht unbillig erschwert.

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