49.9.1.Nr.2
§ 3 Abs. 1 ArbVG
§ 879 ABGB
§ 1502 ABGB
1. Soweit weder das Gesetz noch ein anzuwendender Kollektivvertrag eine Verfallsbestimmung enthält, sind die allgemeinen gesetzlichen Verjährungsregeln anzuwenden, die - auch bei unabdingbaren Ansprüchen - einzelvertraglich durch die Vereinbarung von Fallfristen ergänzt bzw. abgeändert werden können, wenn diese die Geltendmachung der Ansprüche nicht unbillig erschwert.

