49.8.1.Nr.1
§ 1497 ABGB
1. Eine Ablaufhemmung durch Vergleichsverhandlungen setzt zumindest eine nicht grundsätzlich ablehnende Stellungnahme des Schuldners voraus.
49.8.1.Nr.1
§ 1497 ABGB
1. Eine Ablaufhemmung durch Vergleichsverhandlungen setzt zumindest eine nicht grundsätzlich ablehnende Stellungnahme des Schuldners voraus.
