49.7.2.Nr.5
§ 1375 ABGB
1. Die Abgrenzung zwischen deklarativem und konstitutivem Anerkenntnis erfolgt nach dem Parteiwillen im Einzelfall, bei dessen Ermittlung der verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Erklärungsbedeutung maßgeblich sind.

