49.7.2.Nr.4
§ 1497 ABGB
Punkt XX. 1. KollV ArbeiterInnen eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe
1. Zur Wirksamkeit eines Anerkenntnisses genügt, dass der Gläubiger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts ernstlich den Bestand einer Forderung behauptet und dass der Schuldner die Zweifel an dem Bestand der Forderung durch sein Anerkenntnis wie bei einem Vergleich beseitigt.

