49.8.1.Nr.2
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 1502 ABGB
1. Gemäß § 1502 ABGB kann auf die Verjährung im Voraus nicht verzichtet werden. Auch kann der Schuldner einen vor Eintritt der Verjährung abgegebenen Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen.

