vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verjährungshemmung: Wann endet sie nach Scheitern? - Gebotene großzügige Sichtweise? - OGH 25.11.2016, 8 ObA 71/16y

51. LfgJuni 2017

49.8.1.Nr.2

§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 1502 ABGB

1. Gemäß § 1502 ABGB kann auf die Verjährung im Voraus nicht verzichtet werden. Auch kann der Schuldner einen vor Eintritt der Verjährung abgegebenen Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!