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Verjährungsverzicht und gesetzliche Fristenhemmung für kollektives Feststellungsverfahren? - OGH 21.4.2016, 9 ObA 99/15x

49. LfgOktober 2016

49.6.3.Nr.6

§ 54 Abs. 5 ASGG
§ 1502 ABGB
§ 53a BundesbahnG

1. Gemäß § 54 Abs. 5 ASGG sind für die Dauer des Verfahrens über eine Feststellungsklage oder einen Feststellungsantrag alle Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs des Berechtigten gehemmt; nach Beendigung des Verfahrens steht diesem zur Erhebung der Leistungsklage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen; war die ursprüngliche Frist kürzer, so steht ihm nur diese offen.

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