49.6.3.Nr.6
§ 54 Abs. 5 ASGG
§ 1502 ABGB
§ 53a BundesbahnG
1. Gemäß § 54 Abs. 5 ASGG sind für die Dauer des Verfahrens über eine Feststellungsklage oder einen Feststellungsantrag alle Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs des Berechtigten gehemmt; nach Beendigung des Verfahrens steht diesem zur Erhebung der Leistungsklage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen; war die ursprüngliche Frist kürzer, so steht ihm nur diese offen.

