49.7.2.Nr.1
§ 1497 ABGB
1. Nach ständiger Judikatur erstreckt sich bei Geltendmachung eines Teilbetrages die Unterbrechungswirkung der Klage lediglich auf diesen Anspruchsteil.
49.7.2.Nr.1
§ 1497 ABGB
1. Nach ständiger Judikatur erstreckt sich bei Geltendmachung eines Teilbetrages die Unterbrechungswirkung der Klage lediglich auf diesen Anspruchsteil.
