49.6.3.Nr.5
§ 1162d ABGB
§ 1497 ABGB
§ 34 AngG
§ 105 ArbVG
§ 106 ArbVG
§ 237 Abs. 3 ZPO
1. Anders als Begehren auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses unterbrechen die Anfechtungsklagen nach den §§ 105, 106 ArbVG als Rechtsgestaltungsklagen die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss- bzw. Verfallsfristen für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche.

