49.5.2.Nr.8
§ 1158 Abs. 4 ABGB
1. Waren die Erben eines Arbeitgebers bei Abgabe ihrer Auflösungserklärung noch nicht zur Vertretung der Verlassenschaft berechtigt, ist die Auflösung unwirksam.
49.5.2.Nr.8
§ 1158 Abs. 4 ABGB
1. Waren die Erben eines Arbeitgebers bei Abgabe ihrer Auflösungserklärung noch nicht zur Vertretung der Verlassenschaft berechtigt, ist die Auflösung unwirksam.
