49.5.2.Nr.7
§ 105 ArbVG
§ 48 Abs. 2 lit. b Post-KollV
1. Nach der Rsp zu bestandgeschützten Arbeitsverhältnissen kann ein unwirksam gekündigter Arbeitnehmer seinen Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbeschränkt wahrnehmen, weil ihn auf Grund eines erheblichen Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers eine Aufgriffsobliegenheit trifft.

