49.5.2.Nr.6
§ 1497 ABGB
1. Der Arbeitnehmer kann bei unwirksamer Beendigung des vertraglich kündigungsgeschützten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber seinen Fortsetzungsanspruch (hier: durch Einklagen aushaftender Entgelte aus der Zeit nach der ausgesprochenen Entlassung) nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen, weil dies dem Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers am Bestand oder Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses widerspricht.

