49.5.2.Nr.5
§ 23 AngG
§ 29 AngG
§ 16 Abs. 1 GmbHG
1. Nach der zum Bestandschutz ergangenen Rsp kann ein unwirksam gekündigter Arbeitnehmer seinen Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbeschränkt wahrnehmen; vielmehr trifft ihn in solchen Fällen eine Aufgriffsobliegenheit, die Unwirksamkeit der Beendigung zeitgerecht aufzuzeigen.

