49.5.2.Nr.4
§ 37 nö GVBG
1. Eine Verletzung der „Aufgriffsobliegenheit“ bei Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung, also dass diese verspätet erfolgt sei, kann bei Konfrontation im Kündigungsschreiben mit komplexen und umfangreichen Kündigungsgründen sowie Klagserhebung noch während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht angenommen werden.

