49.5.2.Nr.9
§ 8 BEinstG
§ 8a BEinstG
§ 26 Abs. 9 NÖ VBG
1. Eine allgemeine Pflicht des Dienstgebers zur Einziehung weitgehender Erkundigungen über die Eigenschaft als begünstigter Behinderter besteht nicht, während der Dienstnehmer die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter dem Dienstgeber mitteilen muss.

