49.3.5.Nr.3
§ 1313 Satz 2 ABGB
§ 1489 ABGB
§ 67 VersVG
1. Voraussetzung für das Entstehen des Regressanspruchs des Geschäftsherrn gemäß § 1313 Satz 2 ABGB ist nicht der Schadenseintritt oder die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, sondern die Zahlung des Regressberechtigten an den Dritten (auch ohne Solidarschuld).

