49.3.5.Nr.2
§ 14 Abs. 1 HVertrG
§ 16 Abs. 1 HVertrG
§ 18 Abs. 1 und 2 HVertrG
§ 10 Abs. 5 AngG
§ 14 Abs. 2 AngG
1. Allgemein beginnt die Verjährung mit jenem Zeitpunkt, in dem das Recht erstmals hätte ausgeübt werden können.
49.3.5.Nr.2
§ 14 Abs. 1 HVertrG
§ 16 Abs. 1 HVertrG
§ 18 Abs. 1 und 2 HVertrG
§ 10 Abs. 5 AngG
§ 14 Abs. 2 AngG
1. Allgemein beginnt die Verjährung mit jenem Zeitpunkt, in dem das Recht erstmals hätte ausgeübt werden können.
