49.3.5.Nr.1
§ 1478 ABGB
§ 1480 Satz 1 ABGB
§ 1489 ABGB
1. Die Ruhegenüsse der dem BThPG unterliegenden Dienstnehmer beruhen auf Privatrecht; sie unterliegen hinsichtlich ihrer Verjährung grundsätzlich den Regelungen des ABGB.
49.3.5.Nr.1
§ 1478 ABGB
§ 1480 Satz 1 ABGB
§ 1489 ABGB
1. Die Ruhegenüsse der dem BThPG unterliegenden Dienstnehmer beruhen auf Privatrecht; sie unterliegen hinsichtlich ihrer Verjährung grundsätzlich den Regelungen des ABGB.
