49.3.4.Nr.4
§ 1157 ABGB
§ 1295 ABGB
§ 1489 ABGB
1. Bei Verletzung der Fürsorge-Verpflichtung, (ehemalige) Arbeitnehmer vor ihrer Zustimmung zur Übertragung direkter Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, haftet der Arbeitgeber im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension.

