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Pensionsübertragungen - Fristbeginn bei Aufklärungshaftung - OGH 30.9.2009, 9 ObA 152/08f

29. LfgFebruar 2010

49.3.4.Nr.4

§ 1157 ABGB
§ 1295 ABGB
§ 1489 ABGB

1. Bei Verletzung der Fürsorge-Verpflichtung, (ehemalige) Arbeitnehmer vor ihrer Zustimmung zur Übertragung direkter Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, haftet der Arbeitgeber im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension.

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