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Fristenlauf bei Pensionskürzungen? - Aufklärungsmangel und kenntnisrelevante Umstände bei Pensionsübertragungen - OGH 13.11.2008, 8 ObA 56/08f

26. LfgFebruar 2009

49.3.4.Nr.3

§ 1489 ABGB

1. Bei Schadenersatzforderungen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.

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