49.3.4.Nr.3
§ 1489 ABGB
1. Bei Schadenersatzforderungen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.

