49.3.4.Nr.2
§ 25 Abs. 2 und 6 GmbHG
§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG
§ 84 Abs. 6 AktG
§ 1489 ABGB
1. Wie zu § 84 Abs. 6 AktG muss zum Beginn der Verjährungsfrist von fünf Jahren für Ersatzansprüche der Gesellschaft aus Obliegenheitsverletzungen ihrer Verwaltungsorgane auf § 1489 ABGB zurückgegriffen werden.

