49.3.4.Nr.1
§ 1489 ABGB
§ 337 Abs. 2 ASVG
1. Gemäß § 337 Abs. 2 ASVG gilt für die Verjährung von Ersatzansprüchen, die nicht auf § 334 ASVG gegründet werden, § 1489 ABGB, sodass die Klage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde.

