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Regressansprüche der Sozialversicherung - OGH 24.9.2004, 8 ObA 73/03y

14. LfgFebruar 2005

49.3.4.Nr.1

§ 1489 ABGB
§ 337 Abs. 2 ASVG

1. Gemäß § 337 Abs. 2 ASVG gilt für die Verjährung von Ersatzansprüchen, die nicht auf § 334 ASVG gegründet werden, § 1489 ABGB, sodass die Klage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde.

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