49.3.3.Nr.4
§ 19f Abs. 2 AZG
§ 1486 Z 5 ABGB
1. Die mit der Einfügung des § 19f Abs. 2 AZG angeordnete „Rückumwandlung“ des angesammelten Zeitguthabens in eine fällige Geldforderung muss zwangsläufig unmittelbare Auswirkungen auf den Beginn der Verjährungsfrist haben.

