49.3.3.Nr.3
§ 6 ARG
§ 1501 ABGB
1. Auf den Ersatzanspruch nach § 6 ARG sind nicht die kollektivvertraglichen Verfallsklauseln, sondern die allgemeinen Verjährungsregeln anzuwenden.
49.3.3.Nr.3
§ 6 ARG
§ 1501 ABGB
1. Auf den Ersatzanspruch nach § 6 ARG sind nicht die kollektivvertraglichen Verfallsklauseln, sondern die allgemeinen Verjährungsregeln anzuwenden.
