49.3.3.Nr.2
§ 7 Abs. 6 ARG
§ 9 Abs. 1 und 5 ARG
§ 1486 Z 5 ABGB
1. Da es einem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, Aufzeichnungen über die Feiertagsarbeit und den darauf Bezug habenden Zeitausgleich 30 Jahre lang aufzubewahren, unterliegen die Ersatzansprüche für Feiertagsarbeit der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z 5 ABGB.

