49.3.3.Nr.1
§ 6 ARG
§ 1447 ABGB
§ 1486 ABGB
1. Auf offene Ersatzruheansprüche ist die dreijährige Verjährungsregelung gemäß § 1486 ABGB analog anzuwenden. Innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit kann der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, einer Vereinbarung über den Verbrauch zuzustimmen, und eine einseitige Inanspruchnahme, welche nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnte, nicht erfolgte. Der der Arbeitsruheregelung innewohnende Erholungsgedanke gebietet während des aufrechten Dienstverhältnisses den Vorrang der Inanspruchnahme von Freizeit vor einem allfälligen Geldanspruch.

