49.3.2.Nr.13
§ 42 Satz 1 NÖ LVBG iVm
§ 54 Abs. 2 und 3 NÖ LVBG
§ 1486 Z 5 ABGB
1. Nach § 42 S 1 NÖ LVBG verjährt der Anspruch auf Geldleistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war.

