49.3.2.Nr.6
§ 1480 ABGB
Art. 140 Abs. 7 B-VG
1. Zu unterscheiden ist zwischen der Verjährung des Gesamtrechtes auf Pension und der Forderungen auf die monatlichen Pensionszahlungen aus dem Gesamtrecht.
49.3.2.Nr.6
§ 1480 ABGB
Art. 140 Abs. 7 B-VG
1. Zu unterscheiden ist zwischen der Verjährung des Gesamtrechtes auf Pension und der Forderungen auf die monatlichen Pensionszahlungen aus dem Gesamtrecht.
