49.3.2.Nr.4
§ 19 PatG
1. Der Vergütungsanspruch für Diensterfindungen wird jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig.
49.3.2.Nr.4
§ 19 PatG
1. Der Vergütungsanspruch für Diensterfindungen wird jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig.
