49.3.2.Nr.3
§ 10 Abs. 1 erster Satz AÜG
§ 11 Abs. 2 Z 5 AÜG
1. Auf den Grundentgeltsanspruch überlassener Arbeitskräfte sind die für die potentiellen Beschäftigerbetriebe geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen auch in ihren Verfallsund Verjährungsregeln nicht anzuwenden.

