49.3.2.Nr.1
§ 1486 Z 5 ABGB
§ 1412 ABGB
1. Hat ein (ausgeschiedener) Arbeitnehmer mangels Kontoeröffnungsvertrages und wegen Fehlens seiner Verfügungsberechtigung über das für die Endabrechnungsansprüche vom Arbeitgeber eröffnete Sperrkonto an dem darauf erliegenden Guthaben kein Eigentum erworben, verjährt die Forderung aus der Endabrechnung (insbesondere Abfertigungszahlung) nach drei Jahren gemäß § 1486 Z 5 ABGB.

