49.3.1.Nr.9
§ 863 ABGB
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 1502 ABGB
1. Gemäß § 1502 ABGB kann auf die Verjährung im Voraus nicht verzichtet werden, doch steht einem solchen Verzicht nach Eintritt der Verjährung § 1502 ABGB nicht entgegen.
49.3.1.Nr.9
§ 863 ABGB
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 1502 ABGB
1. Gemäß § 1502 ABGB kann auf die Verjährung im Voraus nicht verzichtet werden, doch steht einem solchen Verzicht nach Eintritt der Verjährung § 1502 ABGB nicht entgegen.
