49.3.1.Nr.4
§ 1162d ABGB
§ 1497 ABGB
1. Gemäß § 1497 ABGB, der auch im Fall der Ausschlussfrist nach § 1162d ABGB analog anzuwenden ist, wird die Verjährung durch Klageeinbringung und gehörige Fortsetzung der Klage unterbrochen.
49.3.1.Nr.4
§ 1162d ABGB
§ 1497 ABGB
1. Gemäß § 1497 ABGB, der auch im Fall der Ausschlussfrist nach § 1162d ABGB analog anzuwenden ist, wird die Verjährung durch Klageeinbringung und gehörige Fortsetzung der Klage unterbrochen.
