49.2.3.Nr.34
§ 64 Abs. 2 und 3 KollV Universitäten
1. Der Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten sieht in § 64 vor, dass Ansprüche wie hier bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit vom Arbeitnehmer bei der Universität schriftlich geltend zu machen sind (Abs 2).

