49.2.3.Nr.33
Abschn XIV KollV privater Autobusbetriebe
1. Da Verfallsklauseln den Zweck haben, dem Beweisnotstand zu begegnen, in dem sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde, zwingen sie den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen.

