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Fristbeginn ab Lösung des Arbeitsverhältnisses Späterer Beginn ohne Möglichkeit der Rechtsausübung? Einbehalt erst bei späterer Abrechnung? - OGH 28.9.2021, 9 ObA 106/21k

66. LfgJuni 2022

49.2.3.Nr.32

§ 14 Abs. 3 Satz 1 Arbeiter-KollV
Bauindustrie und Baugewerbe

1. Die Bestimmung, dass nach Lösung des Arbeitsverhältnisses Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen sind, setzt die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung voraus.

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