49.2.3.Nr.32
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Arbeiter-KollV
Bauindustrie und Baugewerbe
1. Die Bestimmung, dass nach Lösung des Arbeitsverhältnisses Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen sind, setzt die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung voraus.

